Satzung des Zweckverbundes

JUST DO IT e.V.

Satzung des Zweckverbandes

JUST DO IT e.V.


Namensänderung: 03. Oktober 1997

vormals Fernstudenten Schleswig-Holstein und Umgebung e. V.

vereint mit Erwerbslosenhilfe
AN.A.LO.G. - Anonyme Arbeitslosengruppe
A.S.T. - Arbeitslosen Sorgentelefon
Gemeinnützige Arbeitslosen Selbsthilfe e. V.

Grundlage Rasselbande Lübeck, Altershilfe, Altenhilfe
Altenhilfe Lübeck – Bad Schwartau e. V.

eine Idee von Dr. Albert Schweitzer, Lambarene (01. April 1960*)

Gründung: 01. April 1993*

Vereinsregister: Amtsgericht Lübeck, VR 1555 HL

Gemeinnützigkeit: Finanzamt Lübeck GL 366-RZ

Satzungsstatus: 31. Dezember 2012

Bankverbindung: 1 000 11007 4 bei der Kreissparkasse Lauenburg; BLZ 230 527 50

Satzung des JUST DO IT e.V.

§ 1 Name des Vereines
Der Verein legt gemäß 2/3-Mehrheitsbeschluß vom 03. Oktober 1997 den Namen Fernstudenten Schleswig-Holstein und Umgebung ab und nennt sich JUST DO IT.
Dem Vereinsnamen wird jeweils die Sparte / der Fachbereich hinzugefügt (z.B. Hilfe für Kinder / Menschen in Not, Erwerbslosenhilfe etc. pp.).

§ 2 Sitz des Vereines
Der Sitz des Vereines bleibt bis zur Einsetzung eines Bundesgeschäftsführers Lübeck; mit der Einsetzung eines Bundesgeschäftsführers kann der Sitz des Vereines nach Mölln / Lbg. verlegt werden; Mölln / Lbg. würde dann Bundes-geschäftssitz werden.
Darüber hinaus bleibt es dem Verein unbenommen, in anderen Städten Orts-, Kreis- und / oder Landesgruppen zu bilden.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereines
1) JUST DO IT e.V. ist ein Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürger mit dem erklärten Ziel, die Situation der sogenannten Randgruppen unse-rer Gesellschaft näher zu bringen, Kontakte zu knüpfen, auf Probleme und Mißstände aufmerksam zu machen, Voraussetzungen zu schaffen, die Gegebenheiten zu verbessern und Lösungen zu finden, die insbesondere Kindern Obdachlosen und Schwerbehinderten etc. pp. unter anderem das Bewusstsein stärken.
Menschen, die durch „höhere“ Gewalt und Katastrophen und Unglücks-fälle in eine Notlage geraten (sind), unterliegen unfreiwillig zumindest vorübergehend der Zuordnung zu den Randgruppen unserer Gesellschaft; somit wird auch dieser Bereich z.B. durch Humanitäre Transporte durch unseren Satzungszweck abgedeckt. Die Hilfestellungen werden selbstlos erbracht und richten sich in erster Linie an die sogenannten Randgruppen unserer Gesellschaft, die körperlich und / oder geistig und / oder seelisch ohne fremde Hilfe dazu nicht in der Lage sind oder wären (§ 53 AO).

2) A. Hilfestellung für Weiter- und Fortbildung
in allen Lebenslagen, insbesondere den Freunden, Förderern und ehemaligen Mitgliedern des umbenannten Vereines Fernstudenten Schleswig-Holstein und Umgebung.

B. Hilfestellung für in Not geratene Kinder
in allen Lebens- und Situationsbereichen; dies schließt jedoch eine „Hilfe für Menschen in Not“ (also „große“ Kinder) nicht aus. Unsere Hilfe be-schränkt sich nicht nur in beratenden und Beistand gewährenden Tätig-keiten sowie Sachleistungen, z.B. Durchführung von Humanitären Trans-porten und Leistungen aus unseren einzelnen Projekten,um KINDER (wieder) STARK zu MACHEN und / oder ein annehmbares soziales Um-feld zu schaffen oder einfach zu ihrem Recht, zu (mehr) Gerechtigkeit zu verhelfen, sondern auch bei Natur-/ Umweltkatastrophen spontanen Einsatz zu zeigen.
Finanzielle Leistungen sollen die Ausnahme bilden, sind jedoch nicht aus-geschlossen (siehe § 6, Ziffer 2).
Der Verein versteht sich als Lobby für Kinder. Gleiches ist auch anwend-bar für „in Not geratene Menschen“, insbesondere den in § 53 AO näher bezeichneten Personenkreis.

Ca. Hilfe zur Selbsthilfe für und mit Erwerbslosen
Die Hilfe zur Situationsbewältigung und –überwindung, Problemlösung ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes erfordert unter Umständen Beistand auch in den Bereichen der Folgen von Erwerbslosigkeit.
Der Verein widmet sich auch der Fort- und Weiterbildung (siehe auch § 4, Ziffer 2 A) zur Überwindung der Erwerbslosigkeit und / oder Schaffung einer besseren Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt.

Cb. Notrufleitungen
Der Verein unterhält zwei Telefondienste: AN.A.LO.G. (Anonyme Arbeitslosengruppe), die anonyme Hilfe gewährt, und A.S.T. (Arbeits-losen Sorgentelefon). Diese Angebote bieten allen Betroffenen und Hilfe-suchenden, insbesondere sich in vermeintlicher Isolation befindlicher Ratsuchenden, die Möglichkeit, die Anonymität zu wahren und trotzdem Hilfsangebote nutzen zu können.

D. KINDER STARK (wieder) MACHEN
Der Kreis der Ziele und des Zweckes des Vereines schließt sich mit der Feststellung, dass die Kinder die Leidtragenden von Erwerbslosigkeit der Eltern, beim Verlust eines Elternteiles oder der Eltern oder unvorherseh-barer Ereignisse oder Trennung sind.

3) Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist vom Finanzamt Lübeck als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4) Keine Person oder Institution / Organisation wird durch Ausgaben be-günstigt, die den Zielen und dem Zweck des Vereines fremd sind.
Keine Personen oder Institutionen / Organisationen werden durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt und / oder entschädigt.
Die Mittel des Vereines dienen ausschließlich für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele und des satzungsgemäßen Zweckes.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Notwendige Auslagen können jedoch auf einstimmigen Beschluß des Präsidiums ersetzt werden; dies schließt steuerfreie Aufwandsentschädi-gungen bis zur gesetzlich geregelten Höhe ein.
Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Weg-fall steuerbegünstigter Zwecke keinen Anspruch auf das oder Teile des Vereinsvermögens.

5) JUST DO IT ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede Person oder Institution / Organisation werden, die sich den Zielen und Zwecken des Vereines unterwirft.
Anträge können formlos beim Vorstand gestellt werden, der spätestens in seiner nächsten Sitzung darüber beraten kann. Erheben die Vorstandsmitglieder keinerlei Einwände, gilt der Mitgliedschaftsantrag als angenommen. Lehnt der Vorstand ab, ist dies dem Antragsteller ohne Begründung mitzuteilen; widerspricht der Antragsteller, berät die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit oder setzt das Bundesschiedsgericht (§ 7 c) ein, das in vertraulicher Sitzung tagt und mit absoluter Mehrheit unanfechtbar ent-scheidet.
Förderer / Sponsoren sind kraft Satzung Mitglieder mit grundsätzlich einge-schränkten Rechten (§ 8 A 4); hiervon ausgenommen ist das uneingeschränkte Vortragsrecht gegenüber Freunden und Gästen (§ 8 A 5).
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Geschäftsjahresende (§ 3), sofern kein Amt mehr bekleidet wird (Nachfolger muß im Amt sein), Ausschluß oder Tod, wenn nicht die Erben binnen Sechsmonatsfrist erklären, die Mitgliedschaft beibehalten zu wollen.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sofern ein Amt bekleidet wird, kann der Austritt nur gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen, die sich erfolgreich mit der Nach- bzw. Neu-wahl beschäftigt.
Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereines schädigt und / oder gegen die Ziele und den Zweck des Vereines verstößt und / oder mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist, kann mit Mehrheitsbeschluß des Präsidiums oder mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch zur Überprüfung durch das Bundesschiedsgericht zur Vorlage und Entscheidung durch die möglichst nächste Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Entscheidung des Vorstandes möglich. Die Entscheidung der Mitgliederver-sammlung ist unanfechtbar.


§ 6 Mitgliedsbeiträge; „Feuerwehrfond“
1) Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und / oder einmaligen Umlagen obliegt allein der Mitgliederversammlung.
Dem Präsidium und der Geschäftsführung obliegen jedoch die Aufgabe, für einen ausgewogenen Etat Sorge zu tragen, so daß für außergewöhn-liche Dienstleistungen des Vereines auch gesonderte Beiträge zur Deckung von Kosten von Einzelnen gefordert werden können.
2) JUST DO IT ist bemüht, einen „Feuerwehrfond“ im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechtes der Abgabenordnung aus Spendenmitteln einzurichten, aus dem bei besonderen Notfällen auf besonderen Antrag einmalige Zahlungen geleistet werden können.
Über die Inanspruchnahme und Höhe entscheidet das gewählte Präsidium einstimmig in geheimer Abstimmung und unanfechtbar.


§ 7 Organe des Vereines
§ 7 A. Bundes-, Jahreshaupt-, Mitgliederversammlungen
Bundes- und Jahreshauptversammlungen sind das oberste Beschluß- und Handlungsorgan des Vereines. Die Durchführung einer Bundesversamm-lung, die stets eine Delegiertenversammlung ist, oder einer Jahreshaupt-versammlung richtet sich nach der zu erwartenden Mitgliederzahl. Die Entscheidung zwischen Bundes(delegierten)versammlung und Jahres-hauptversammlung trifft allein die Geschäftsführung. Der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere die Abnahme der Rechen-schaftsberichte / Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Verabschiedung des Haushaltes, Wahl und Entlastung des Vorstandes, Einsetzung des Bundesschiedsgerichtes, Beschlussfassung über Satzung und Beiträge, Auflösung des Vereines. Sie finden einmal im Jahr bis zum 30. Juni statt.
Mitgliederversammlungen (überwiegend der einzelnen Projekte) finden bei Bedarf statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind von der nächsten Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung zu behandeln und zu bestätigen oder mit Wirkung des Tages nach der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung aufzuheben.
Ort und Zeitpunkt der Bundes-, Jahreshaupt-, Mitgliederversammlung legt das Präsidium fest. Die Einladung zur Bundes- bzw. Jahreshauptver-sammlung erfolgt unter Nennung / Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium binnen drei Tagen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder dies von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder verlangt wird.
Mitgliederversammlung der Projektvorstände / -leiter können binnen drei Tagen einberufen werden; Geschäftsführung und / oder Präsidium ist Ge-legenheit zu geben, an den Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen.
Die Bundes- bzw. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen werden von einem von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter ge-leitet, sofern nicht die Leitung von einem Präsidiums oder Mitglied der Geschäftsführung übernommen wird.
Die Bundes-, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse von Versammlungen / Zusammenkünften werden in einer Niederschrift festgehalten, die möglichst vom Versammlungsleiter, mit Sicherheit aber vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 B. Präsidium (Vorstand)
Das Präsidium (der Vorstand) besteht aus dem / der Präsidenten/in, der / dem Vizepräsidentin/en und den Vizepräsidenten/innen für Finanzen und Protokoll.
Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidiums im Amt. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes hat möglichst auf der nächsten Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung eine Nach- bzw. Neuwahl zu erfolgen.
Der / Die Präsident/in und ein weiteres Mitglied des Präsidiums bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand; jeweils zwei der Präsidiumsmitglieder sind zeichnungsberechtigt.
Das Präsidium ist unabhängig der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn den übrigen Präsidiumsmitgliedern der Verhandlungsgegenstand schriftlich bekannt ist. Ansonsten ist das Präsidium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Das Präsidium kann weitere Präsidiumsmitglieder berufen, die jedoch den Verein nicht nach außen vertreten. Die vom Präsidium berufenen weiteren Personen des erweiterten Präsidiums können durch absoluten Mehrheits-beschluß des Präsidiums abberufen werden.
Sofern ein aus dem Amt geschiedenes Präsidium das von ihm erweiterte Präsidium nicht abberuft, bleibt dieses bis zurAbberufung durch das neue Präsidium in Amt und Würden.
Unabhängig der Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes hat dieser bei Abstimmungen nur eine Stimme. Die Bundes- bzw. speziellen Punkten / Fragen / Problembereichen bei Abstimmungen im Gesamtpräsidium erweitern; jedoch kann das geschlossene Votum des Präsidiums nie vom erweiterten Vorstand überstimmt werden.
Präsidiumssitzungen sind für Mitglieder des Vereines in der Regel öffentlich, sofern das Präsidium nichts anderes beschlossen hat.

§ 7 C. Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums sich um die Ziele des Vereines verdient gemachten Personen die Ehrung durch Überreichung der Vereinsnadel bzw. der Vereinsbrosche zu Teil werden lassen und / oder die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 7 D. Bundesschiedsgericht
1) Gremium
Das Bundesschiedsgericht ist die vereinsinterne Schiedsstelle für Streitigkeiten zwischen JUST DO IT und den Organen des Ver-eins, dem Verein und Mitgliedern, mit Vereinsangelegenheiten be-trauten Personen, Förderern, Sponsoren und zwischen Mitgliedern.
Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Personen einschließ-lich seines Vorsitzenden und ggf. benannten Stellvertreters.
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Schiedsgerichts-mitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden.
Im Vorverfahren kann der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ggf. nach Abstimmung allein Entscheidungen zur Vorbereitung treffen.
Einem aktiven Schiedsgericht können im Einzelfall nur Personen angehören, die in der zu verhandelnden Sache nicht betroffen oder befangen sind.

2) Das Bundesschiedsgericht wird von der Bundes- / Jahreshaupt-versammlung gewählt, mindestens aus jedem Projekt eine Person. Die Gründungsmitglieder sind gesetzt.
Sind Personen in mehreren Eigenschaften im Schiedsgericht (z.B. Präsidiums- und Gründungsmitglied) besteht trotzdem nur ein Stimmrecht.

3) Wird die Minimalbesetzung des Bundesschiedsgerichtes auf unter fünf Personen reduziert, entscheidet der Vorsitzende des Schieds-gerichtes über das weitere Vorgehen (unabhängig der hier aufge-führten Beschränkungen).
Spätestens zur auf die nächste Bundes- bzw. Jahreshauptversamm-lung folgende Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung veranlasst der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen Nachtrag / eine Ände-rung der entsprechenden Bestimmungen durch die Mitglieder.

4) Der / Die Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes wird von der
Bundes- / Jahreshauptversammlung im Zuge § 7 D 2 bestimmt.

5) Die Amtszeit des Bundesschiedsgerichtes geht bis zum 31.12. des Jahres, in denen 36 Monate der Amtszeit des / der Vereinspräsiden-ten / tin ablaufen. Endet die Amtszeit des / der Vereinspräsidenten / tin innerhalb der von 36 Monaten, verlängert sich die Amtszeit des Bundesschiedsgerichtes um weitere 36 Monate.

6) Der / Die Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts wird ermächtigt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum aus personellen Gründen keine Schiedsgerichtsentscheidung möglich sein wird, die Minimal-besetzung des Schiedsgerichts durch andere Personen zu ersetzen.

§ 8 Abstimmungen, Wahlen
§ 8 A. Stimm- und Wahlrecht
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und hat bis zu drei Stimmen.
Jede Sparte hat im Bedarfsfall so viele Stimmen wie sie Mitglieder auf sich vereint; ein Mitglied kann in mehreren Sparten / Fachbereichen geführt werden. Es ist jedoch immer nur ein Wahlschwerpunkt pro Abstimmung möglich: Entweder jedes einzelne Mitglied stimmt einzeln oder jede(r) Sparte / Fachbereich geschlossen ab.
Sparten- / fachbereichsintern sind Personenwahlen möglich; spartenüber-greifend sind Personenwahlen nur durch jedes einzelne Mitglied möglich.
Fördermitglieder / Sponsoren (§ 5 Abs.3) können vom Präsidium, im Widerspruchsfalle von der jeweiligen Mitgliederversammlung, ein Stimm- und / oder Wahlrecht zugesprochen erhalten.
Freunde und Gäste haben ausschließlich beratende Stimme / zeitlich sehr stark eingegrenztes Vortragsrecht.
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden geheime Abstimm-ungen ausschließlich im Rahmen und zur Sicherung des Minderheiten-schutzes durchgeführt.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt - wie eine Vereinsauflösung - in gehei-mer Abstimmung und im ersten Wahlgang nur mit absoluter Mehrheit der Mitglieder; steht dem die Anzahl der erschienenen Mitglieder ent-gegen, so genügt im ersten Wahlgang die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Briefwahl oder Stimmabgabe in Vollmacht ist möglich. Hierzu bedarf es gesonderter Unterlagen, die vom entsprechenden Organ über das Präsi-dium rechtzeitig anzufordern sind.
Jeder kann sein Stimm- und / oder Wahlrecht ungehindert ausüben, so-fern er sich an Recht und Gesetz und Ordnung, an Sinn und Zweck des Vereines laut Satzung hält.
Bestehen aus der Versammlung Zweifel an der ordnungsgemäßen Aus-übung und / oder Durchführung, tritt das Bundesschiedsgericht (§ 7 D. ff.) möglichst zügig zusammen, um über die bestehenden Zweifel zu beraten und unanfechtbar zu entscheiden. In diesem besonderen Ausnahme- und Eilfall ist der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes, in Abwesenheit sein Stellvertreter, befugt, den Versammlungsleiter anzuweisen, ggf. die Nach-wahl von unbefangenen Schiedsgerichtsmitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen und sofort darüber beraten und wählen zu lassen.
Die Aussprache und Anhörung des Bundesschiedsgerichts ist in diesem be-sonderen Falle öffentlich zu führen, d. h., jeder hat die Möglichkeit, sein Anliegen und seine Bedenken vor der Mitgliederversammlung vorzu-bringen.
Die Beratung des Bundesschiedsgerichtes ist streng vertraulich und hat in geheimer Sitzung stattzufinden. Die Entscheidung ist unanfechtbar und muß nicht begründet werden. Die Versammlung wird sofort unter Be-rücksichtigung der Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes fortgesetzt.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfolgen grundsätzlich nur mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen sind nicht neutralisiert. Mehrheit bedeutet, eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder und abgegebenen Stimmen (z.B. 101 Anwesende, 99 abgebene Stimmen: 51 Ja, 13 Nein, 35 Enthaltungen = einfache Mehrheit; 13 Anwesende, 11 abgegebene Stimmen: 6 Ja, 4 Nein, 1 Enthaltung = gescheiterte Mehrheit)

§ 8 B. Abstimmungen und Wahlen zu(m) Gedächtnispokal(en)
JUST DO IT ist maßgebend an der Ausrichtung und Durchführung von Vorschlägen, Abstimmungen und Wahlen für den jährlich zum 24. August verliehenen Gedächtnispokal zur Erinnerung an den Lübecker Landtags-abgeordneten Hans Friedrich Wilhelm Hamann beteiligt.
Der Gedächtnispokal wird auf Vorschlag der bisherigen Preisträger, u. a. Bundeskanzler a. D. Willy Brandt, Bundesaußen- und Verteidigungsmin-ister a. D. und langjähriger Ministerpräsident des Freistaates Bayern Franz-Josef Strauß, Schauspielerin Rommy Schneider, Bundesaußen-minister a. D. Hans-Dietrich Genscher, Bundespräsident a. D. Richard von Weizäcker, Bundesbildungsminister a. D. und Ministerpräsident von Schleswig-Holstein Björn Engholm, und seit dem Jahre 2002 auch von Außenstehenden an Personen verliehen, die sich in besonderen Lebens-situationen besonders verdient gemacht haben, ohne besonders im Rampenlicht zu stehen.
JUST DO IT wird die Abwicklung und Ausrichtung eigenverantwortlich übernehmen, um so einen Teil des Fundamentes zur Umsetzung der Ziele und des Zweckes des Vereines zu verwirklichen und in die Öffentlichkeit zu tragen, so wie es der Wunsch von Dr. Julius Leber und Willy Brandt gewesen wäre.
Der Gedächtnispokal an den Ehrenvorsitzenden von JUST DO IT Klaus Guttowski wird sporadisch an Nachwuchskünstler(gruppen) vergeben.


§ 9 Geschäftsführung
Die / Der vom Vorstand eingesetzte Geschäftsführung / Bundesgeschäftsführer/in ist der aktuellsten Satzung des Vereines, den deutschen Gesetzen und dem jewei-ligen internationalen Recht uneingeschränkt unterworfen.
Die Vorstellungen des Vereines von Anstand, Moral und guten Sitten der Ge-schäftsführung ist so zu interpretieren, dass der in der Gesellschaft anhaltende und stetig zunehmende Werteverfall eingegrenzt und stetig reduziert werden muß.
Der gewaltfreie Umgang miteinander und das Eintreten für gewaltfreie Problem-bewältigung sollen absolute Priorität haben.
Kinder und Jugendliche sind nicht nur die Säulen unserer Gesellschaft und der Staatengemeinschaft sondern auch die Sicherheit unserer Existenz, auch unseres Vereines !
Die Geschäftsführung handelt im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Präsi-dium ausschließlich nach bestem Wissen und Gewissen analog eines nach dem Grundgesetz verpflichteten Politikers.
Die Geschäftsführung wird jeweils drei Jahre nach Wahl des / der Präsidenten/in auf Vorschlag des Präsidiums durch Mehrheitsempfehlung des Gesamtvorstan-des durch das oberste Beschluß- und Handlungsorgan in geheimer Wahl durch einfache der zum Zeitpunkt der Bestimmung anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Geschäftsführung erhält die notwendigen Vollmachten vom Präsidium, die dieses als Umsetzungsauftrag von den Bundes- bzw. Jahreshauptversammlungen oder durch die Satzung als unumstrittenen Sinn und Zweck des Vereines er-halten hat.
Die Geschäftsführung / Der Bundesgeschäftsführer/in erhält ausreichend Gele-genheit, ihre / seine Vorstellungen vor den Gremien darzustellen.
Außerhalb der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlungen steht der einstimmige Beschluß des Gesamtvorstandes so lange einem Beschluß des obersten Hand-lungsorgan gleich, bis mindestens ein Drittel aller zum Entscheidungszeitpunkt registrierten Mitglieder die Einstweilige Aussetzung der maßgeblichen Ent-scheidung bewirkt und das Präsidium unverzüglich, d. h., ohne schuldhafte Verzögerung, die (außerordentliche) Bundesdelegierten- / Jahreshauptver-sammlung einberuft; die weitere Verfahrensweise regelt § 7 A (9) dieser Satzung.
Der Bundesgeschäftsführer kann sich im Einvernehmen mit dem Präsidium Personen seines Vertrauens zur Mitarbeit heranziehen; eine vom Präsidium gewollte Vertretung des Vereines durch diese Personen nach außen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Präsidium und / oder des obersten Beschluß- und Handlungsorgans.
Sollten JUST DO IT , das Präsidium, die Gremien etc.pp. in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Paragraphen und / oder der Satzung in irgend einer Weise Probleme, Fehleinschätzungen oder ähnliches bekommen (haben), verweisen die Verfasser dieser Satzung auf den Willen des § 4 i.V.m. § 8 A (7) 2-4 und i.V.m. § 13 (2) dieser Satzung.


§ 10 Revisoren; Rechnungsprüfer
Das oberste Beschluß- und Handlungsorgan soll zur Vermeidung von Unregel-mäßigkeiten Revisoren für die jeweilige Amtsdauer von drei Jahren „wählen“ / bestimmen; Wiederwahl ist zulässig, aber ein turnusmäßiger Wechsel ist empfehlenswert.
Den Revisoren ist der jederzeitige Einblick in die Bücher, Unterlagen und der Kasse(n) vom Verein JUST DO IT zu gewährleisten.
Die Revisoren sind ständige Mitglieder des erweiterten Präsidiums, ohne selbst Mitglied von JUST DO IT sein zu müssen. Im Zweifelsfall können sich die Revisoren der Unterstützung der Kassen- und Rechnungsprüfer bedienen.
Aufgabe der Kassen- und Rechnungsprüfer ist die Überprüfung der Buchhaltung des Vereines und sich mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben zu verbürgen.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des Vereines sein. Daher verpflichten sich die Kassen- und Rechnungsprüfer sowie die Revisoren bei Übernahme des Amtes ausschließlich dem obersten Beschluß- und Hand-lungsorgan, dem Präsidium und der Geschäftsführung gegenüber Auskunft über Inhalte und Ergebnisse der Prüfungen zu erteilen, soweit nicht einzelne Mitglieder des Präsidiums und / oder der Geschäftsführung vom Ergebnis direkt betroffen ist.
Sofern mindestens ein geeigneter Rechnungsprüfer gefunden wird, haben die un-angemeldeten Prüfungen mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren ge-wählt; eine Wiederwahl ist generell zulässig; in der Praxis sollte jedoch ein Wechsel eines Kassen- und Rechnungsprüfers stattfinden.


§ 11 Auflösung des Vereines
Der Verein kann ausschließlich in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung mit einer mindestens Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verblei-bende Vermögen an vergleichbare gemeinnützig anerkannte Institutionen / Organisationen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Zielen und Zwecken verwenden darf, die in dieser Satzung verankert sind.
Die namentliche Auswahl und Zuweisung der jeweiligen Anteile nimmt die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Bundes- bzw. Jahreshauptver-sammlung nach Vorschlag der Auflösungsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor. Hierbei entscheiden die einfachen Mehrheiten.


§ 12 Ausdrückliche Ermächtigung des Präsidiums
Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen und / oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck und / oder Mölln für die Änderungen und / oder Eintragung im / ins Vereinsregister verlangt und / oder das jeweils zuständige Finanzamt zur Beibehaltung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit und / oder Mildtätigkeit für erforderlich hält.
Das Präsidium wird darüber hinaus ermächtigt, im vorstehenden Zusammen-hang auch Einzelpersonen mit der Durchführung zu § 12 dieser Satzung zu beauftragen.


§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
In einem solchen Fall - wie auch selbstverständlich sonst - ist diese Satzung sinngemäß anzuwenden.

Vorstehende Satzung wurde am 03. Oktober 1997 im einzelnen und in der Gesamtheit beschlossen, am 13. Juni und 26. September 2001 ergänzt und geändert sowie durch weitere notwendige Änderungen und Ergänzungen am 29. Juni, 30. Oktober und 22. Dezember 2005 beraten und am 03. Juni 2006 in der vorliegenden Fassung beschlossen.