Satzung des Zweckverbandes
JUST DO IT e.V.
Namensänderung: 03. Oktober 1997
vormals Fernstudenten Schleswig-Holstein
und Umgebung e. V.
vereint mit Erwerbslosenhilfe
AN.A.LO.G. - Anonyme Arbeitslosengruppe
A.S.T. - Arbeitslosen Sorgentelefon
Gemeinnützige Arbeitslosen Selbsthilfe e. V.
Grundlage Rasselbande Lübeck,
Altershilfe, Altenhilfe
Altenhilfe Lübeck – Bad Schwartau e. V.
eine Idee von Dr. Albert Schweitzer,
Lambarene (01. April 1960*)
Gründung: 01. April 1993*
Vereinsregister: Amtsgericht Lübeck,
VR 1555 HL
Gemeinnützigkeit: Finanzamt
Lübeck GL 366-RZ
Satzungsstatus: 31. Dezember 2012
Bankverbindung: 1 000 11007 4 bei der
Kreissparkasse Lauenburg; BLZ 230 527 50
Satzung des JUST DO IT e.V.
§ 1 Name des Vereines
Der Verein legt gemäß 2/3-Mehrheitsbeschluß vom 03. Oktober
1997 den Namen Fernstudenten Schleswig-Holstein und Umgebung ab und nennt
sich JUST DO IT.
Dem Vereinsnamen wird jeweils die Sparte / der Fachbereich hinzugefügt
(z.B. Hilfe für Kinder / Menschen in Not, Erwerbslosenhilfe etc. pp.).
§ 2 Sitz des Vereines
Der Sitz des Vereines bleibt bis zur Einsetzung eines Bundesgeschäftsführers
Lübeck; mit der Einsetzung eines Bundesgeschäftsführers kann
der Sitz des Vereines nach Mölln / Lbg. verlegt werden; Mölln /
Lbg. würde dann Bundes-geschäftssitz werden.
Darüber hinaus bleibt es dem Verein unbenommen, in anderen Städten
Orts-, Kreis- und / oder Landesgruppen zu bilden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereines
1) JUST DO IT e.V. ist ein Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürger
mit dem erklärten Ziel, die Situation der sogenannten Randgruppen unse-rer
Gesellschaft näher zu bringen, Kontakte zu knüpfen, auf Probleme
und Mißstände aufmerksam zu machen, Voraussetzungen zu schaffen,
die Gegebenheiten zu verbessern und Lösungen zu finden, die insbesondere
Kindern Obdachlosen und Schwerbehinderten etc. pp. unter anderem das Bewusstsein
stärken.
Menschen, die durch „höhere“ Gewalt und Katastrophen und
Unglücks-fälle in eine Notlage geraten (sind), unterliegen unfreiwillig
zumindest vorübergehend der Zuordnung zu den Randgruppen unserer Gesellschaft;
somit wird auch dieser Bereich z.B. durch Humanitäre Transporte durch
unseren Satzungszweck abgedeckt. Die Hilfestellungen werden selbstlos erbracht
und richten sich in erster Linie an die sogenannten Randgruppen unserer Gesellschaft,
die körperlich und / oder geistig und / oder seelisch ohne fremde Hilfe
dazu nicht in der Lage sind oder wären (§ 53 AO).
2) A. Hilfestellung für Weiter-
und Fortbildung
in allen Lebenslagen, insbesondere den Freunden, Förderern und ehemaligen
Mitgliedern des umbenannten Vereines Fernstudenten Schleswig-Holstein und
Umgebung.
B. Hilfestellung für in Not
geratene Kinder
in allen Lebens- und Situationsbereichen; dies schließt jedoch eine
„Hilfe für Menschen in Not“ (also „große“
Kinder) nicht aus. Unsere Hilfe be-schränkt sich nicht nur in beratenden
und Beistand gewährenden Tätig-keiten sowie Sachleistungen, z.B.
Durchführung von Humanitären Trans-porten und Leistungen aus unseren
einzelnen Projekten,um KINDER (wieder) STARK zu MACHEN und / oder ein annehmbares
soziales Um-feld zu schaffen oder einfach zu ihrem Recht, zu (mehr) Gerechtigkeit
zu verhelfen, sondern auch bei Natur-/ Umweltkatastrophen spontanen Einsatz
zu zeigen.
Finanzielle Leistungen sollen die Ausnahme bilden, sind jedoch nicht aus-geschlossen
(siehe § 6, Ziffer 2).
Der Verein versteht sich als Lobby für Kinder. Gleiches ist auch anwend-bar
für „in Not geratene Menschen“, insbesondere den in §
53 AO näher bezeichneten Personenkreis.
Ca. Hilfe zur Selbsthilfe für
und mit Erwerbslosen
Die Hilfe zur Situationsbewältigung und –überwindung, Problemlösung
ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes erfordert unter Umständen
Beistand auch in den Bereichen der Folgen von Erwerbslosigkeit.
Der Verein widmet sich auch der Fort- und Weiterbildung (siehe auch §
4, Ziffer 2 A) zur Überwindung der Erwerbslosigkeit und / oder Schaffung
einer besseren Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt.
Cb. Notrufleitungen
Der Verein unterhält zwei Telefondienste: AN.A.LO.G. (Anonyme Arbeitslosengruppe),
die anonyme Hilfe gewährt, und A.S.T. (Arbeits-losen Sorgentelefon).
Diese Angebote bieten allen Betroffenen und Hilfe-suchenden, insbesondere
sich in vermeintlicher Isolation befindlicher Ratsuchenden, die Möglichkeit,
die Anonymität zu wahren und trotzdem Hilfsangebote nutzen zu können.
D. KINDER STARK (wieder) MACHEN
Der Kreis der Ziele und des Zweckes des Vereines schließt sich mit der
Feststellung, dass die Kinder die Leidtragenden von Erwerbslosigkeit der Eltern,
beim Verlust eines Elternteiles oder der Eltern oder unvorherseh-barer Ereignisse
oder Trennung sind.
3) Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist vom Finanzamt Lübeck als gemeinnützig und mildtätig
anerkannt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele.
4) Keine Person oder Institution
/ Organisation wird durch Ausgaben be-günstigt, die den Zielen und dem
Zweck des Vereines fremd sind.
Keine Personen oder Institutionen / Organisationen werden durch unver-hältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt und / oder entschädigt.
Die Mittel des Vereines dienen ausschließlich für die Verwirklichung
der satzungsgemäßen Ziele und des satzungsgemäßen Zweckes.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Notwendige
Auslagen können jedoch auf einstimmigen Beschluß des Präsidiums
ersetzt werden; dies schließt steuerfreie Aufwandsentschädi-gungen
bis zur gesetzlich geregelten Höhe ein.
Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Weg-fall
steuerbegünstigter Zwecke keinen Anspruch auf das oder Teile des Vereinsvermögens.
5) JUST DO IT ist politisch und
konfessionell unabhängig.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede Person oder Institution / Organisation werden,
die sich den Zielen und Zwecken des Vereines unterwirft.
Anträge können formlos beim Vorstand gestellt werden, der spätestens
in seiner nächsten Sitzung darüber beraten kann. Erheben die Vorstandsmitglieder
keinerlei Einwände, gilt der Mitgliedschaftsantrag als angenommen. Lehnt
der Vorstand ab, ist dies dem Antragsteller ohne Begründung mitzuteilen;
widerspricht der Antragsteller, berät die nächste Mitgliederversammlung
unter Ausschluß der Öffentlichkeit oder setzt das Bundesschiedsgericht
(§ 7 c) ein, das in vertraulicher Sitzung tagt und mit absoluter Mehrheit
unanfechtbar ent-scheidet.
Förderer / Sponsoren sind kraft Satzung Mitglieder mit grundsätzlich
einge-schränkten Rechten (§ 8 A 4); hiervon ausgenommen ist das
uneingeschränkte Vortragsrecht gegenüber Freunden und Gästen
(§ 8 A 5).
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Geschäftsjahresende (§
3), sofern kein Amt mehr bekleidet wird (Nachfolger muß im Amt sein),
Ausschluß oder Tod, wenn nicht die Erben binnen Sechsmonatsfrist erklären,
die Mitgliedschaft beibehalten zu wollen.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erfolgen. Sofern ein Amt bekleidet wird, kann der Austritt nur gegenüber
der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen, die sich erfolgreich mit
der Nach- bzw. Neu-wahl beschäftigt.
Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereines schädigt und / oder gegen
die Ziele und den Zweck des Vereines verstößt und / oder mit seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist, kann mit
Mehrheitsbeschluß des Präsidiums oder mit absoluter Mehrheit der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch zur Überprüfung
durch das Bundesschiedsgericht zur Vorlage und Entscheidung durch die möglichst
nächste Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Entscheidung
des Vorstandes möglich. Die Entscheidung der Mitgliederver-sammlung ist
unanfechtbar.
§ 6 Mitgliedsbeiträge; „Feuerwehrfond“
1) Die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und / oder einmaligen Umlagen
obliegt allein der Mitgliederversammlung.
Dem Präsidium und der Geschäftsführung obliegen jedoch die
Aufgabe, für einen ausgewogenen Etat Sorge zu tragen, so daß für
außergewöhn-liche Dienstleistungen des Vereines auch gesonderte
Beiträge zur Deckung von Kosten von Einzelnen gefordert werden können.
2) JUST DO IT ist bemüht, einen „Feuerwehrfond“ im Rahmen
des Gemeinnützigkeitsrechtes der Abgabenordnung aus Spendenmitteln einzurichten,
aus dem bei besonderen Notfällen auf besonderen Antrag einmalige Zahlungen
geleistet werden können.
Über die Inanspruchnahme und Höhe entscheidet das gewählte
Präsidium einstimmig in geheimer Abstimmung und unanfechtbar.
§ 7 Organe des Vereines
§ 7 A. Bundes-, Jahreshaupt-, Mitgliederversammlungen
Bundes- und Jahreshauptversammlungen sind das oberste Beschluß- und
Handlungsorgan des Vereines. Die Durchführung einer Bundesversamm-lung,
die stets eine Delegiertenversammlung ist, oder einer Jahreshaupt-versammlung
richtet sich nach der zu erwartenden Mitgliederzahl. Die Entscheidung zwischen
Bundes(delegierten)versammlung und Jahres-hauptversammlung trifft allein die
Geschäftsführung. Der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung obliegt
insbesondere die Abnahme der Rechen-schaftsberichte / Tätigkeitsberichte
des Vorstandes, Verabschiedung des Haushaltes, Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Einsetzung des Bundesschiedsgerichtes, Beschlussfassung über Satzung
und Beiträge, Auflösung des Vereines. Sie finden einmal im Jahr
bis zum 30. Juni statt.
Mitgliederversammlungen (überwiegend der einzelnen Projekte) finden bei
Bedarf statt. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind von der nächsten
Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung zu behandeln und zu bestätigen oder
mit Wirkung des Tages nach der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung aufzuheben.
Ort und Zeitpunkt der Bundes-, Jahreshaupt-, Mitgliederversammlung legt das
Präsidium fest. Die Einladung zur Bundes- bzw. Jahreshauptver-sammlung
erfolgt unter Nennung / Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens
14 Tage vorher.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidium
binnen drei Tagen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert
oder dies von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder verlangt wird.
Mitgliederversammlung der Projektvorstände / -leiter können binnen
drei Tagen einberufen werden; Geschäftsführung und / oder Präsidium
ist Ge-legenheit zu geben, an den Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen.
Die Bundes- bzw. Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen werden von einem
von der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter ge-leitet, sofern
nicht die Leitung von einem Präsidiums oder Mitglied der Geschäftsführung
übernommen wird.
Die Bundes-, Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgte; Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse von Versammlungen / Zusammenkünften werden in einer
Niederschrift festgehalten, die möglichst vom Versammlungsleiter, mit
Sicherheit aber vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 B. Präsidium (Vorstand)
Das Präsidium (der Vorstand) besteht aus dem / der Präsidenten/in,
der / dem Vizepräsidentin/en und den Vizepräsidenten/innen für
Finanzen und Protokoll.
Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren
gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidiums im Amt. Bei
Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes hat möglichst auf der nächsten
Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung eine Nach- bzw. Neuwahl zu erfolgen.
Der / Die Präsident/in und ein weiteres Mitglied des Präsidiums
bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand; jeweils zwei der Präsidiumsmitglieder
sind zeichnungsberechtigt.
Das Präsidium ist unabhängig der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn den übrigen Präsidiumsmitgliedern der Verhandlungsgegenstand
schriftlich bekannt ist. Ansonsten ist das Präsidium beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung
nicht etwas anderes bestimmt.
Das Präsidium kann weitere Präsidiumsmitglieder berufen, die jedoch
den Verein nicht nach außen vertreten. Die vom Präsidium berufenen
weiteren Personen des erweiterten Präsidiums können durch absoluten
Mehrheits-beschluß des Präsidiums abberufen werden.
Sofern ein aus dem Amt geschiedenes Präsidium das von ihm erweiterte
Präsidium nicht abberuft, bleibt dieses bis zurAbberufung durch das neue
Präsidium in Amt und Würden.
Unabhängig der Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes hat dieser
bei Abstimmungen nur eine Stimme. Die Bundes- bzw. speziellen Punkten / Fragen
/ Problembereichen bei Abstimmungen im Gesamtpräsidium erweitern; jedoch
kann das geschlossene Votum des Präsidiums nie vom erweiterten Vorstand
überstimmt werden.
Präsidiumssitzungen sind für Mitglieder des Vereines in der Regel
öffentlich, sofern das Präsidium nichts anderes beschlossen hat.
§ 7 C. Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft
Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums sich um
die Ziele des Vereines verdient gemachten Personen die Ehrung durch Überreichung
der Vereinsnadel bzw. der Vereinsbrosche zu Teil werden lassen und / oder
die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 7 D. Bundesschiedsgericht
1) Gremium
Das Bundesschiedsgericht ist die vereinsinterne Schiedsstelle für Streitigkeiten
zwischen JUST DO IT und den Organen des Ver-eins, dem Verein und Mitgliedern,
mit Vereinsangelegenheiten be-trauten Personen, Förderern, Sponsoren
und zwischen Mitgliedern.
Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Personen einschließ-lich
seines Vorsitzenden und ggf. benannten Stellvertreters.
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Schiedsgerichts-mitglieder
rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden.
Im Vorverfahren kann der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ggf. nach Abstimmung
allein Entscheidungen zur Vorbereitung treffen.
Einem aktiven Schiedsgericht können im Einzelfall nur Personen angehören,
die in der zu verhandelnden Sache nicht betroffen oder befangen sind.
2) Das Bundesschiedsgericht wird
von der Bundes- / Jahreshaupt-versammlung gewählt, mindestens aus jedem
Projekt eine Person. Die Gründungsmitglieder sind gesetzt.
Sind Personen in mehreren Eigenschaften im Schiedsgericht (z.B. Präsidiums-
und Gründungsmitglied) besteht trotzdem nur ein Stimmrecht.
3) Wird die Minimalbesetzung des
Bundesschiedsgerichtes auf unter fünf Personen reduziert, entscheidet
der Vorsitzende des Schieds-gerichtes über das weitere Vorgehen (unabhängig
der hier aufge-führten Beschränkungen).
Spätestens zur auf die nächste Bundes- bzw. Jahreshauptversamm-lung
folgende Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung veranlasst der Vorsitzende des
Schiedsgerichts einen Nachtrag / eine Ände-rung der entsprechenden Bestimmungen
durch die Mitglieder.
4) Der / Die Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes
wird von der
Bundes- / Jahreshauptversammlung im Zuge § 7 D 2 bestimmt.
5) Die Amtszeit des Bundesschiedsgerichtes
geht bis zum 31.12. des Jahres, in denen 36 Monate der Amtszeit des / der
Vereinspräsiden-ten / tin ablaufen. Endet die Amtszeit des / der Vereinspräsidenten
/ tin innerhalb der von 36 Monaten, verlängert sich die Amtszeit des
Bundesschiedsgerichtes um weitere 36 Monate.
6) Der / Die Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts
wird ermächtigt, wenn in einem überschaubaren Zeitraum aus personellen
Gründen keine Schiedsgerichtsentscheidung möglich sein wird, die
Minimal-besetzung des Schiedsgerichts durch andere Personen zu ersetzen.
§ 8 Abstimmungen, Wahlen
§ 8 A. Stimm- und Wahlrecht
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und hat bis zu drei Stimmen.
Jede Sparte hat im Bedarfsfall so viele Stimmen wie sie Mitglieder auf sich
vereint; ein Mitglied kann in mehreren Sparten / Fachbereichen geführt
werden. Es ist jedoch immer nur ein Wahlschwerpunkt pro Abstimmung möglich:
Entweder jedes einzelne Mitglied stimmt einzeln oder jede(r) Sparte / Fachbereich
geschlossen ab.
Sparten- / fachbereichsintern sind Personenwahlen möglich; spartenüber-greifend
sind Personenwahlen nur durch jedes einzelne Mitglied möglich.
Fördermitglieder / Sponsoren (§ 5 Abs.3) können vom Präsidium,
im Widerspruchsfalle von der jeweiligen Mitgliederversammlung, ein Stimm-
und / oder Wahlrecht zugesprochen erhalten.
Freunde und Gäste haben ausschließlich beratende Stimme / zeitlich
sehr stark eingegrenztes Vortragsrecht.
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden geheime Abstimm-ungen
ausschließlich im Rahmen und zur Sicherung des Minderheiten-schutzes
durchgeführt.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt - wie eine Vereinsauflösung - in
gehei-mer Abstimmung und im ersten Wahlgang nur mit absoluter Mehrheit der
Mitglieder; steht dem die Anzahl der erschienenen Mitglieder ent-gegen, so
genügt im ersten Wahlgang die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Briefwahl oder Stimmabgabe in Vollmacht ist möglich. Hierzu bedarf es
gesonderter Unterlagen, die vom entsprechenden Organ über das Präsi-dium
rechtzeitig anzufordern sind.
Jeder kann sein Stimm- und / oder Wahlrecht ungehindert ausüben, so-fern
er sich an Recht und Gesetz und Ordnung, an Sinn und Zweck des Vereines laut
Satzung hält.
Bestehen aus der Versammlung Zweifel an der ordnungsgemäßen Aus-übung
und / oder Durchführung, tritt das Bundesschiedsgericht (§ 7 D.
ff.) möglichst zügig zusammen, um über die bestehenden Zweifel
zu beraten und unanfechtbar zu entscheiden. In diesem besonderen Ausnahme-
und Eilfall ist der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes, in Abwesenheit
sein Stellvertreter, befugt, den Versammlungsleiter anzuweisen, ggf. die Nach-wahl
von unbefangenen Schiedsgerichtsmitgliedern auf die Tagesordnung zu setzen
und sofort darüber beraten und wählen zu lassen.
Die Aussprache und Anhörung des Bundesschiedsgerichts ist in diesem be-sonderen
Falle öffentlich zu führen, d. h., jeder hat die Möglichkeit,
sein Anliegen und seine Bedenken vor der Mitgliederversammlung vorzu-bringen.
Die Beratung des Bundesschiedsgerichtes ist streng vertraulich und hat in
geheimer Sitzung stattzufinden. Die Entscheidung ist unanfechtbar und muß
nicht begründet werden. Die Versammlung wird sofort unter Be-rücksichtigung
der Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes fortgesetzt.
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfolgen grundsätzlich
nur mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen sind nicht neutralisiert. Mehrheit bedeutet, eine Stimme
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder und abgegebenen Stimmen
(z.B. 101 Anwesende, 99 abgebene Stimmen: 51 Ja, 13 Nein, 35 Enthaltungen
= einfache Mehrheit; 13 Anwesende, 11 abgegebene Stimmen: 6 Ja, 4 Nein, 1
Enthaltung = gescheiterte Mehrheit)
§ 8 B. Abstimmungen und Wahlen
zu(m) Gedächtnispokal(en)
JUST DO IT ist maßgebend an der Ausrichtung und Durchführung von
Vorschlägen, Abstimmungen und Wahlen für den jährlich zum 24.
August verliehenen Gedächtnispokal zur Erinnerung an den Lübecker
Landtags-abgeordneten Hans Friedrich Wilhelm Hamann beteiligt.
Der Gedächtnispokal wird auf Vorschlag der bisherigen Preisträger,
u. a. Bundeskanzler a. D. Willy Brandt, Bundesaußen- und Verteidigungsmin-ister
a. D. und langjähriger Ministerpräsident des Freistaates Bayern
Franz-Josef Strauß, Schauspielerin Rommy Schneider, Bundesaußen-minister
a. D. Hans-Dietrich Genscher, Bundespräsident a. D. Richard von Weizäcker,
Bundesbildungsminister a. D. und Ministerpräsident von Schleswig-Holstein
Björn Engholm, und seit dem Jahre 2002 auch von Außenstehenden
an Personen verliehen, die sich in besonderen Lebens-situationen besonders
verdient gemacht haben, ohne besonders im Rampenlicht zu stehen.
JUST DO IT wird die Abwicklung und Ausrichtung eigenverantwortlich übernehmen,
um so einen Teil des Fundamentes zur Umsetzung der Ziele und des Zweckes des
Vereines zu verwirklichen und in die Öffentlichkeit zu tragen, so wie
es der Wunsch von Dr. Julius Leber und Willy Brandt gewesen wäre.
Der Gedächtnispokal an den Ehrenvorsitzenden von JUST DO IT Klaus Guttowski
wird sporadisch an Nachwuchskünstler(gruppen) vergeben.
§ 9 Geschäftsführung
Die / Der vom Vorstand eingesetzte Geschäftsführung / Bundesgeschäftsführer/in
ist der aktuellsten Satzung des Vereines, den deutschen Gesetzen und dem jewei-ligen
internationalen Recht uneingeschränkt unterworfen.
Die Vorstellungen des Vereines von Anstand, Moral und guten Sitten der Ge-schäftsführung
ist so zu interpretieren, dass der in der Gesellschaft anhaltende und stetig
zunehmende Werteverfall eingegrenzt und stetig reduziert werden muß.
Der gewaltfreie Umgang miteinander und das Eintreten für gewaltfreie
Problem-bewältigung sollen absolute Priorität haben.
Kinder und Jugendliche sind nicht nur die Säulen unserer Gesellschaft
und der Staatengemeinschaft sondern auch die Sicherheit unserer Existenz,
auch unseres Vereines !
Die Geschäftsführung handelt im Zusammenwirken mit dem jeweiligen
Präsi-dium ausschließlich nach bestem Wissen und Gewissen analog
eines nach dem Grundgesetz verpflichteten Politikers.
Die Geschäftsführung wird jeweils drei Jahre nach Wahl des / der
Präsidenten/in auf Vorschlag des Präsidiums durch Mehrheitsempfehlung
des Gesamtvorstan-des durch das oberste Beschluß- und Handlungsorgan
in geheimer Wahl durch einfache der zum Zeitpunkt der Bestimmung anwesenden
Mitglieder gewählt.
Die Geschäftsführung erhält die notwendigen Vollmachten vom
Präsidium, die dieses als Umsetzungsauftrag von den Bundes- bzw. Jahreshauptversammlungen
oder durch die Satzung als unumstrittenen Sinn und Zweck des Vereines er-halten
hat.
Die Geschäftsführung / Der Bundesgeschäftsführer/in erhält
ausreichend Gele-genheit, ihre / seine Vorstellungen vor den Gremien darzustellen.
Außerhalb der Bundes- bzw. Jahreshauptversammlungen steht der einstimmige
Beschluß des Gesamtvorstandes so lange einem Beschluß des obersten
Hand-lungsorgan gleich, bis mindestens ein Drittel aller zum Entscheidungszeitpunkt
registrierten Mitglieder die Einstweilige Aussetzung der maßgeblichen
Ent-scheidung bewirkt und das Präsidium unverzüglich, d. h., ohne
schuldhafte Verzögerung, die (außerordentliche) Bundesdelegierten-
/ Jahreshauptver-sammlung einberuft; die weitere Verfahrensweise regelt §
7 A (9) dieser Satzung.
Der Bundesgeschäftsführer kann sich im Einvernehmen mit dem Präsidium
Personen seines Vertrauens zur Mitarbeit heranziehen; eine vom Präsidium
gewollte Vertretung des Vereines durch diese Personen nach außen bedarf
der ausdrücklichen Genehmigung durch das Präsidium und / oder des
obersten Beschluß- und Handlungsorgans.
Sollten JUST DO IT , das Präsidium, die Gremien etc.pp. in Zusammenhang
mit den Bestimmungen dieses Paragraphen und / oder der Satzung in irgend einer
Weise Probleme, Fehleinschätzungen oder ähnliches bekommen (haben),
verweisen die Verfasser dieser Satzung auf den Willen des § 4 i.V.m.
§ 8 A (7) 2-4 und i.V.m. § 13 (2) dieser Satzung.
§ 10 Revisoren; Rechnungsprüfer
Das oberste Beschluß- und Handlungsorgan soll zur Vermeidung von Unregel-mäßigkeiten
Revisoren für die jeweilige Amtsdauer von drei Jahren „wählen“
/ bestimmen; Wiederwahl ist zulässig, aber ein turnusmäßiger
Wechsel ist empfehlenswert.
Den Revisoren ist der jederzeitige Einblick in die Bücher, Unterlagen
und der Kasse(n) vom Verein JUST DO IT zu gewährleisten.
Die Revisoren sind ständige Mitglieder des erweiterten Präsidiums,
ohne selbst Mitglied von JUST DO IT sein zu müssen. Im Zweifelsfall können
sich die Revisoren der Unterstützung der Kassen- und Rechnungsprüfer
bedienen.
Aufgabe der Kassen- und Rechnungsprüfer ist die Überprüfung
der Buchhaltung des Vereines und sich mit seiner Unterschrift für die
Richtigkeit der Angaben zu verbürgen.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des Vereines
sein. Daher verpflichten sich die Kassen- und Rechnungsprüfer sowie die
Revisoren bei Übernahme des Amtes ausschließlich dem obersten Beschluß-
und Hand-lungsorgan, dem Präsidium und der Geschäftsführung
gegenüber Auskunft über Inhalte und Ergebnisse der Prüfungen
zu erteilen, soweit nicht einzelne Mitglieder des Präsidiums und / oder
der Geschäftsführung vom Ergebnis direkt betroffen ist.
Sofern mindestens ein geeigneter Rechnungsprüfer gefunden wird, haben
die un-angemeldeten Prüfungen mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren
ge-wählt; eine Wiederwahl ist generell zulässig; in der Praxis sollte
jedoch ein Wechsel eines Kassen- und Rechnungsprüfers stattfinden.
§ 11 Auflösung des Vereines
Der Verein kann ausschließlich in einer zu diesem Zweck einberufenen
außer-ordentlichen Bundes- bzw. Jahreshauptversammlung mit einer mindestens
Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuer-begünstigter
Zwecke fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verblei-bende
Vermögen an vergleichbare gemeinnützig anerkannte Institutionen
/ Organisationen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zu Zielen und Zwecken verwenden darf, die in dieser Satzung verankert sind.
Die namentliche Auswahl und Zuweisung der jeweiligen Anteile nimmt die zu
diesem Zweck einberufene außerordentliche Bundes- bzw. Jahreshauptver-sammlung
nach Vorschlag der Auflösungsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung
vor. Hierbei entscheiden die einfachen Mehrheiten.
§ 12 Ausdrückliche Ermächtigung des Präsidiums
Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen und / oder Ergänzungen
dieser Satzung vorzunehmen, die das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht
Lübeck und / oder Mölln für die Änderungen und / oder
Eintragung im / ins Vereinsregister verlangt und / oder das jeweils zuständige
Finanzamt zur Beibehaltung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit und /
oder Mildtätigkeit für erforderlich hält.
Das Präsidium wird darüber hinaus ermächtigt, im vorstehenden
Zusammen-hang auch Einzelpersonen mit der Durchführung zu § 12 dieser
Satzung zu beauftragen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
In einem solchen Fall - wie auch selbstverständlich sonst - ist diese
Satzung sinngemäß anzuwenden.
Vorstehende Satzung wurde am 03.
Oktober 1997 im einzelnen und in der Gesamtheit beschlossen, am 13. Juni und
26. September 2001 ergänzt und geändert sowie durch weitere notwendige
Änderungen und Ergänzungen am 29. Juni, 30. Oktober und 22. Dezember
2005 beraten und am 03. Juni 2006 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
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